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   OVG Hamburg, 23.04.2007 - 3 Bs 333/06   

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OVG Hamburg, 23.04.2007 - 3 Bs 333/06 (https://dejure.org/2007,12944)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2007 - 3 Bs 333/06 (https://dejure.org/2007,12944)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23. April 2007 - 3 Bs 333/06 (https://dejure.org/2007,12944)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfertigung eines Protokolls über die zahnärztliche mündliche Prüfung im Rahmen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung; Beiwohnung des Prüfungsausschussvorsitzenden bei Prüfungen in allen Fächern; Einsatz eines Protokollführers als Verfahrensfehler auf Grund der ...

  • Judicialis

    ZAppO § 5; ; ZAppO § 14; ; ZAppO § 21; ; ZAppO § 22 Abs. 4; ; ZAppO § 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96

    Korrekturfehler bei Prüfungen; Bewertungsfehler bei Prüfungen; Kausalität eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.04.2007 - 3 Bs 333/06
    Denn ein Verfahrensfehler ist nur dann erheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1999, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 S. 3, 15 f.; Urt. v. 12.11.1997, BVerwGE 105 S. 328, 330; Urt. v. 11.11.1998, BVerwGE 107 S. 363, 366).

    Zwar soll der Prüfling durch einen Verfahrensfehler nicht einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die sein Leistungsvermögen beeinträchtigt und dadurch seine Chancen mindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.9.1984, BVerwGE 70 S. 143, 145; Urt. v. 12.11.1997, BVerwGE 105 S. 328, 331).

    Sind solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG), dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (s. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 12.11.1997, BVerwGE 105 S. 328, 332 unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG v. 17.4.1991, BVerfGE 84 S. 34, 55; BVerwG, Urt. v. 4.5.1999, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 S. 3, 15 f.).

    bb) Aller Voraussicht nach ist auch die Möglichkeit auszuschließen, dass die in der mündlichen Prüfung zu Unrecht erfolgte Beanstandung des Begriffs "Hydroxyapatit" anstatt "Hydroxylapatit" beim Antragsteller zu einer Verunsicherung geführt hat, die sein Leistungsvermögen beeinträchtigt hat (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 20.9.1984, BVerwGE 70 S. 143, 145; Urt. v. 12.11.1997, BVerwGE 105 S. 328, 331).

  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.04.2007 - 3 Bs 333/06
    Zwar soll der Prüfling durch einen Verfahrensfehler nicht einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die sein Leistungsvermögen beeinträchtigt und dadurch seine Chancen mindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.9.1984, BVerwGE 70 S. 143, 145; Urt. v. 12.11.1997, BVerwGE 105 S. 328, 331).

    Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Prüfer die Frage beantworten kann, wie seine Bewertung ohne den in Frage stehenden Bewertungsfehler ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.9.1984, BVerwGE 70 S. 143, 155).

    bb) Aller Voraussicht nach ist auch die Möglichkeit auszuschließen, dass die in der mündlichen Prüfung zu Unrecht erfolgte Beanstandung des Begriffs "Hydroxyapatit" anstatt "Hydroxylapatit" beim Antragsteller zu einer Verunsicherung geführt hat, die sein Leistungsvermögen beeinträchtigt hat (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 20.9.1984, BVerwGE 70 S. 143, 145; Urt. v. 12.11.1997, BVerwGE 105 S. 328, 331).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.04.2007 - 3 Bs 333/06
    Sind solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG), dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (s. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 12.11.1997, BVerwGE 105 S. 328, 332 unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG v. 17.4.1991, BVerfGE 84 S. 34, 55; BVerwG, Urt. v. 4.5.1999, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 S. 3, 15 f.).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.04.2007 - 3 Bs 333/06
    Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) zwar nicht die Protokollierung der mündlichen Prüfung, wohl aber hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen - zum Beispiel durch die Anwesenheit sachkundiger dritter Personen, die als Zeugen in Betracht kommen - gebieten, um bei einer mündlichen Prüfung das Prüfungsgeschehen auch nachträglich aufklären zu können (vgl. BVerfG - Zweite Kammer des Ersten Senats -, Beschl. v. 14.2.1996, NVwZ 1997 S. 263; BVerwG, Urt. v. 6.9.1995, BVerwGE 99 S. 185, 191; Beschl. v. 8.11.2005, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 S. 79, 81 f.).
  • BVerfG, 14.02.1996 - 1 BvR 961/94

    Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG an die

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.04.2007 - 3 Bs 333/06
    Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) zwar nicht die Protokollierung der mündlichen Prüfung, wohl aber hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen - zum Beispiel durch die Anwesenheit sachkundiger dritter Personen, die als Zeugen in Betracht kommen - gebieten, um bei einer mündlichen Prüfung das Prüfungsgeschehen auch nachträglich aufklären zu können (vgl. BVerfG - Zweite Kammer des Ersten Senats -, Beschl. v. 14.2.1996, NVwZ 1997 S. 263; BVerwG, Urt. v. 6.9.1995, BVerwGE 99 S. 185, 191; Beschl. v. 8.11.2005, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 S. 79, 81 f.).
  • BVerwG, 11.11.1998 - 6 C 8.97

    Prüfungsrecht; Reichweite des Mitwirkungsverbots für befangene Prüfer;

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.04.2007 - 3 Bs 333/06
    Denn ein Verfahrensfehler ist nur dann erheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1999, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 S. 3, 15 f.; Urt. v. 12.11.1997, BVerwGE 105 S. 328, 330; Urt. v. 11.11.1998, BVerwGE 107 S. 363, 366).
  • BVerwG, 13.03.1998 - 6 B 28.98
    Auszug aus OVG Hamburg, 23.04.2007 - 3 Bs 333/06
    Vielmehr kann die Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Prüfers durchaus ein geeignetes Mittel sein, die Frage der Kausalität eines Bewertungsfehlers zu klären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.3.1998 - 6 B 28/98 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 1724/18

    Hinzuziehung eines Protokollführers zur mündlichen Prüfung im Rahmen der

    Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellung, dass der Einsatz einer Protokollantin in der zahnärztlichen Vorprüfung zulässig sei, u.a. unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 23.04.2007 - 3 Bs 333/06 -, juris) schlüssig und nachvollziehbar begründet.

    Gerade bei mündlichen Prüfungen und insbesondere Wiederholungsprüfungen, von denen das Bestehen der gesamten Prüfung abhängt und die die Anwesenheit des Prüfungsausschussvorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter ausdrücklich erfordern, kann es dabei für ihn naheliegen, das Prüfungsgeschehen genau zu dokumentieren (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2007, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 19.05.2008, a.a.O.; zur Protokollführung in einer mündlichen Prüfung allgemein: vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 - 6 B 45.05 -, NVwZ 2006, 778; Beschluss vom 23.12.1993 - 6 B 19.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326; Beschluss vom 31.03.1994 - 6 B 65.93 -, DVBl. 1994, 641).

  • OVG Hamburg, 08.02.2024 - 3 Bf 145/22

    Neuer Prüfungsversuch in der zahnärztlichen Prüfung aufgrund der Rechtswidrigkeit

    In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht den bereits im Ausgangsverfahren geltend gemachten Einwand aufgegriffen und zur Kausalität des Fehlers bei der Prüferbestellung klarstellend ausgeführt, dass gerade die Bestimmung des konkreten Fachprüfers im Fach Zahnersatzkunde als Mitglied des für den Kläger zuständigen Prüfungsausschusses von der zuständigen Behörde und nicht von der "zahnmedizinischen Fakultät des ..." hätte getroffen werden müssen und dass die zuständige Behörde angesichts der Zahl von 14 Fachprüfern im Fachgebiet der Zahnersatzkunde zuzüglich des Prüfungsausschussvorsitzenden nicht zwangsläufig Herrn Dr. R. als Prüfer für den Kläger bestellt hätte, so dass sich der Fehler auf das Ergebnis ausgewirkt hat (UA S.12) - wenngleich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 55 ZÄPrO grundsätzlich nur zur Anwesenheit berufen ist und bei der Bewertung der Prüfungsleistung nicht mitwirken darf (so zur naturwissenschaftlichen oder zahnärztlichen Vorprüfung in Bezug auf das Recht auf Beiwohnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ZÄPrO OVG Hamburg, Beschl. v. 23.4.2007, 3 Bs 333/06, MedR 2007, 666, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.1.2020, 2 LA 603/19, DÖV 2020, 288 [Ls], juris Rn. 8).
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